LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.11.2023
11 Sa 1130/21
Normen:
Brüssel Ia-VO Art. 21 Abs. 1 Buchst. b (i); BGB § 622; BGB § 615; BGB § 623; KSchG § 1; KSchG § 17; KSchG § 18;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 17.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 7826/20

Kündigung eines Arbeinehmers im Rahmen von Massenentlassungen durch ein US-amerikanisches Luftfahrtunternehmen mit einem Standort an einem Flughafen in Deutschland; Anwendbarkeit deutschen Rechts; Bestimmung des gewöhnlichen Arbeitsortes; Anwendbarkeit der Brüssel-Ia-VO

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.11.2023 - Aktenzeichen 11 Sa 1130/21

DRsp Nr. 2024/8938

Kündigung eines Arbeinehmers im Rahmen von Massenentlassungen durch ein US-amerikanisches Luftfahrtunternehmen mit einem Standort an einem Flughafen in Deutschland; Anwendbarkeit deutschen Rechts; Bestimmung des gewöhnlichen Arbeitsortes; Anwendbarkeit der Brüssel-Ia-VO

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juni 2021 - 10 Ca 7826/20 - wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juni 2021 - 10 Ca 7826/20 - teilweise abgeändert und die Klage auch in dem auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses gerichteten Klageantrag abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 87 % und die Beklagte 13 % zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

Brüssel Ia-VO Art. 21 Abs. 1 Buchst. b (i); BGB § 622; BGB § 615; BGB § 623; KSchG § 1; KSchG § 17; KSchG § 18;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit arbeitgeberseitiger Kündigungen und über Ansprüche des Klägers auf Weiterbeschäftigung, Annahmeverzugsvergütung, Erteilung eines Arbeitszeugnisses sowie einen hilfsweise von ihm geltend gemachten Wiedereinstellungsanspruch.

1. 2. a) b) 3. 4. 5. a) b) c) d) e) f) g) h) 6. 1. 2. a. b. 3. 4. 5. a. b. c. d. e. f. g 1. 2.