LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.10.2011
9 Sa 231/11
Normen:
BGB § 138; BGB § 242; BGB § 620 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 23 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 03.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2515/10

Kündigung einer Sekretärin in Kleinbetrieb bei Personalabbau; kündigungsschutzrechtliche Beschäftigtenzahl bei unternehmerischer Entscheidung zu Personalabbau

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.10.2011 - Aktenzeichen 9 Sa 231/11

DRsp Nr. 2012/1310

Kündigung einer Sekretärin in Kleinbetrieb bei Personalabbau; kündigungsschutzrechtliche Beschäftigtenzahl bei unternehmerischer Entscheidung zu Personalabbau

1. Liegt zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs eine umgesetzte unternehmerische Entscheidung zur nicht nur vorübergehenden Personalreduzierung vor, kommt es im Rahmen der kündigungsschutzrechtlichen Beschäftigtenzahl gemäß § 23 Abs. 1 KSchG nicht mehr entscheidend auf einen höheren Beschäftigtenstand in der Vergangenheit an. 2. Eine willkürliche Kündigung liegt nicht vor, wenn ein irgendwie einleuchtender Grund besteht; für das Vorliegen von solchen Tatsachen, aus denen sich die Treuwidrigkeit ergeben soll, trägt die Arbeitnehmerin die Darlegungs- und Beweislast, wobei dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz der Arbeitnehmerin durch eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast Rechnung getragen wird. 3. Hat die Arbeitgeberin darauf verwiesen, dass sie ihre Organisation mit der Folge einer Personalreduzierung geändert hat, ist dies ein einleuchtender Grund für eine Kündigung; ob diese Entscheidung vernünftig und wirtschaftlich sinnvoll ist, ist unerheblich.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03.03.2011, Az.: 3 Ca 2515/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 138; BGB § 242; BGB § 620 Abs. 2;