Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 03.12.2008 - 4 Ca 1320 b/08 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Die Klägerin trat am 01.03.2007 als Arzthelferin in die Dienste des Beklagten. Der Beklagte betreibt eine Arztpraxis. Im Jahr 2008 beschäftigte er zwei Arbeitnehmer.
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