1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 28.01.2009 - 1 Ca 1276/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie im die Berechtigung zweier Abmahnungen des beklagten Landes.
Die Klägerin, geboren am 19.04.1972, hat den akademischen Grad einer Magistra Artium in den Fächern lateinische Philologie, griechische Philologie und deutsche Philologie.
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