1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 02.09.2009 - 1 Ca 342/09 - aufgehoben.
2. Der Antrag der Klägerin auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage wird zurückgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
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