LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.01.2010
5 Sa 642/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; KSchG § 5;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 02.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 342/09

Kündigung einer Gesellschafterin mit Leitungsmacht; fehlende Arbeitnehmereigenschaft auch bei Nichtausübung der Leitungsmacht

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.01.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 642/09

DRsp Nr. 2010/10568

Kündigung einer Gesellschafterin mit Leitungsmacht; fehlende Arbeitnehmereigenschaft auch bei Nichtausübung der Leitungsmacht

1. Die Gesellschafterin einer juristischen Person oder Personengesamtheit untersteht dann nicht dem allgemeinen Kündigungsschutz, wenn die von ihr geleistete Tätigkeit in Erfüllung gesellschaftsrechtlicher oder körperschaftsrechtlicher Verpflichtungen erbracht wird. 2. Leistet die Gesellschafterin zugleich weisungsunterworfene Arbeit, kann auch ein Arbeitsverhältnis mit der juristischen Person oder Personengesamtheit begründet werden; Voraussetzung ist jedoch, dass sie nicht tatsächlich oder rechtlich unternehmerische Leitungsmacht ausüben kann. 3. Ob die Gesellschafterin von ihrer Leitungsmacht tatsächlich Gebrauch macht, ist für ihre Arbeitnehmereigenschaft unerheblich.

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 02.09.2009 - 1 Ca 342/09 - aufgehoben.

2. Der Antrag der Klägerin auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; KSchG § 5;

Tatbestand: