LAG München - Urteil vom 23.05.2007
7 Sa 146/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 4 S. 1; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 1; GewO § 109; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1; ZPO § 138 Abs. 3; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, 7 Ca 18338/03 vom 15.12.. 2004,

Kündigung einer Diplomphysikerin wegen Minderleistung; Nachweis der Minderleistung im Rahmen abgestufter Darlegungs- und Beweislast

LAG München, Urteil vom 23.05.2007 - Aktenzeichen 7 Sa 146/05

DRsp Nr. 2009/25492

Kündigung einer Diplomphysikerin wegen Minderleistung; Nachweis der Minderleistung im Rahmen abgestufter Darlegungs- und Beweislast

1. Eine Arbeitnehmerin kann ihre Leistungspflicht nicht selbst willkürlich bestimmen und so das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung einseitig und nach freiem Belieben festlegen; sie ist vielmehr verpflichtet, die Arbeitsleistung unter angemessener Ausschöpfung der persönlichen Leistungsfähigkeit zu erbringen. 2. Das bloße Erbringen unterdurchschnittlicher Leistungen muss nicht zwangsläufig auf ein Nicht-Ausschöpfen der persönlichen Leistungsfähigkeit einer Arbeitnehmerin hindeuten; das deutliche und längerfristige Unterschreiten eines von vergleichbaren Arbeitnehmern erreichten Mittelwerts stellt jedoch in aller Regel für die Arbeitgeberin den einzig erkennbaren Hinweis darauf dar, dass die schwächste Arbeitnehmerin ihre Reserven, die mit zumutbaren Anstrengungen nutzbar wären, nicht ausschöpft. 3. Die Frage einer zur Kündigung berechtigenden Minderleistung ist nach den Regeln der abgestuften Darlegungslast zu lösen.