LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.01.2012
5 Sa 168/11
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 6; BetrVG § 87 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 27.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 596/10

Kündigung einer Betriebsvereinbarung zu außertariflichen Zulagen; unbegründete Zahlungsklage bei Ausschluss der Nachwirkung bezüglich mitbestimmungsfreier Leistungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.01.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 168/11

DRsp Nr. 2012/7566

Kündigung einer Betriebsvereinbarung zu außertariflichen Zulagen; unbegründete Zahlungsklage bei Ausschluss der Nachwirkung bezüglich mitbestimmungsfreier Leistungen

1. Gemäß § 77 Abs. 6 BetrVG gelten die Regelungen einer Betriebsvereinbarung in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeberin und Betriebsrat ersetzen kann und damit in Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden; Betriebsvereinbarungen über Gegenstände, die nicht der zwingenden Mitbestimmung unterliegen, entfalten kraft Gesetzes keine Nachwirkung. 2. Enthält eine Betriebsvereinbarung nebeneinander sowohl mitbestimmungspflichtige als auch freiwillige Regelungen, erstreckt sich die Nachwirkung grundsätzlich nur auf die Bestimmungen über mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten, sofern sie eine aus sich heraus handhabbare Regelung enthalten.