BAG - Beschluß vom 17.08.1999
3 ABR 55/98
Normen:
BetrAVG § 1 Ablösung; BetrVG §§ 77, 87 Altersversorgung; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
AP Nr. 29 zu § 77 BetrVG 1972
BAGE 92, 203
BB 2000, 777
DB 2000, 774
NZA 2000, 498
ZIP 2000, 850
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 21.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 143/97
LAG Rheinland-Pfalz, vom 14.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 12/98

Kündigung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung

BAG, Beschluß vom 17.08.1999 - Aktenzeichen 3 ABR 55/98

DRsp Nr. 2000/2799

Kündigung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung

»1. Betriebsvereinbarungen über betriebliche Altersversorgung sind nach § 77 Abs. 5 BetrVG kündbar. Die Ausübung des Kündigungsrechts bedarf keiner Rechtfertigung und unterliegt keiner inhaltlichen Kontrolle. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit begrenzen aber die Kündigungswirkungen. Soweit hiernach Versorgungsbesitzstände unangetastet bleiben, ist deren Rechtsgrundlage weiterhin die gekündigte Betriebsvereinbarung (Bestätigung des Senatsurteils vom 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zur Veröffentlichung vorgesehen). 2. Der Betriebsrat ist befugt, im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren feststellen zu lassen, welche Wirkungen die Kündigung hat und in welchem Umfang die Betriebsvereinbarung noch fortgilt. Es spricht alles dafür, daß die Entscheidung über einen solchen Antrag auch den Arbeitgeber und die betroffenen Arbeitnehmer im Verhältnis zueinander bindet. Eine konkrete Billigkeitskontrolle im Individualverfahren ist hierdurch nicht ausgeschlossen.«

Normenkette:

BetrAVG § 1 Ablösung; BetrVG §§ 77, 87 Altersversorgung; ZPO § 256 ;

Gründe: