LAG München - Urteil vom 08.03.2009
9 Sa 926/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; BGB § 622 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 28.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 18294/04

Kündigung einer Anwaltsgehilfin bei Auflösung einer Anwaltssozietät nebst Kanzlei; Abgrenzung zwischen Betriebsstilllegung und Betriebsübergang oder Teilbetriebsübergang; Unterbrechung der Wartezeit zur Erlangung längerer Kündigungsfristen

LAG München, Urteil vom 08.03.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 926/05

DRsp Nr. 2009/16538

Kündigung einer Anwaltsgehilfin bei Auflösung einer Anwaltssozietät nebst Kanzlei; Abgrenzung zwischen Betriebsstilllegung und Betriebsübergang oder Teilbetriebsübergang; Unterbrechung der Wartezeit zur Erlangung längerer Kündigungsfristen

1. Bei dem Betrieb einer Rechtsanwaltskanzlei handelt es sich um ein Dienstleistungsunternehmen, dessen wirtschaftliche Einheit durch das gesamte Personal geprägt ist, das innerhalb der bestehenden Arbeitsorganisation und innerhalb der bestehenden Arbeitsbereiche und der vorhandenen Mandate anwaltliche Dienstleistungen erbringt. 2. Trennt sich eine aus sechs Rechtsanwälten bestehende Anwaltssozietät und gründen drei Anwälte eine neue Sozietät, steigen zwei in eine andere Sozietät ein und eröffnet einer eine Einzelkanzlei und übernimmt bei Aufteilung der Mandate keiner der ehemaligen Sozien zumindest die Mehrheit des Personals, ist damit zwangsläufig die bisher bestehende Arbeitsorganisation und damit die bisher bestehende wirtschaftliche Einheit aufgelöst; ein Betriebsübergang scheidet unter diesen Umständen aus. 3. Bei Auflösung einer Anwaltssozietät und deren Kanzlei kann ein Teilbetriebsübergang allenfalls dann vorliegen, wenn ein bestimmter organisatorisch abgrenzbarer Teil der ursprünglichen Kanzlei unter Wahrung ihrer Identität übertragen wird.