LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.02.2010
9 Sa 609/09
Normen:
BGB § 313 Abs. 1; BGB § 313 Abs. 3; BGB § 346 Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 24.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 524/09

Kündigung einer angestellten Ärztin nach Verzicht auf kassenärztliche Zulassung; unbegründete Ausgleichsklage bei vertraglicher Regelung zu Verzicht und beiderseitigem Kündigungsrecht

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.02.2010 - Aktenzeichen 9 Sa 609/09

DRsp Nr. 2010/6159

Kündigung einer angestellten Ärztin nach Verzicht auf kassenärztliche Zulassung; unbegründete Ausgleichsklage bei vertraglicher Regelung zu Verzicht und beiderseitigem Kündigungsrecht

1. Ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB setzt voraus, dass es zu einer tatsächlichen Einigung der Beteiligten über den bezweckten Erfolg gekommen ist, diese aber nicht den Charakter einer vertraglichen Bindung hat; haben die Beteiligten dagegen eine Vereinbarung geschlossen, aufgrund derer die Leistungen erbracht werden sollen, ist das Rechtsverhältnis nach den Grundsätzen des Vertragsrechts abzuwickeln. 2. Haben die Parteien einen voll ausgebildeten Vertrag geschlossen, der die zu erbringenden Leistungen, einen Verzicht auf die Kassenarztzulassung als Gegenleistung für die Anstellung sowie ein (beiderseitiges) Kündigungsrecht enthält, steht der Arbeitnehmerin im Falle einer Kündigung durch die Arbeitgeberin kein Anspruch auf finanziellen Ausgleich für den Verzicht auf die kassenärztliche Zulassung zu; die Ausübung des vertraglichen Kündigungsrechts führt nicht zum Wegfall der Geschäftsgrundlage, da der Regelungskomplex "Kündigung trotz Verzicht auf Zulassung" selbst einer Regelung zugeführt worden ist.