Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als Konkursverwalter berechtigt war, das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Gemeinschuldnerin mit der Frist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO zu kündigen, und zwar wie geschehen, mit Schreiben vom 04.08.1997 zum 30.11.1997.
Das gekündigte Arbeitsverhältnis unterliegt den Bestimmungen des Rahmentarifvertrages für die Beschäftigten der S. (RTV) in der ab 01.07.1997 geltenden Fassung. Hiernach (vgl. § 4 Ziff. 3 RTV) wäre die vom Beklagten ausgesprochene ordentliche Kündigung erst zum 31.03 1998 wirksam geworden.
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