Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer von dem Beklagten in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Firma F. GmbH am 20.06.2002 zum 31.12.2002 ausgesprochenen ordentlichen Kündigung.
Der Kläger ist seit dem 01.07.1996 bei der Gemeinschulderin, einem Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen aus der Telekommunikationsbranche, als Senior Consultant zu einem Gehalt von zuletzt 10.300.- EURO beschäftigt gewesen.
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