LAG Köln - Urteil vom 17.01.1996
8 (11) Sa 768/95
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 9 ;
Fundstellen:
ArztR 1997, 157
EzBAT § 54 BAT Druckkündigung Nr. 6
LAGE § 626 BGB Druckkündigung Nr. 1
NZA 1996, 1100
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 16.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3757/94

Kündigung: Druckkündigung- Darlegungs- und Beweislast - Mobbing gegen einen Chefarzt

LAG Köln, Urteil vom 17.01.1996 - Aktenzeichen 8 (11) Sa 768/95

DRsp Nr. 2001/6105

Kündigung: Druckkündigung- Darlegungs- und Beweislast - Mobbing gegen einen Chefarzt

1. Wird eine Druckkündigung mit Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers oder einem in seiner Person liegenden Grund begründet, so sind - wenn der Arbeitnehmer Kündigungsschutz beanspruchen kann - an die Darlegungs- und Beweislast keine geringeren Anforderungen zu stellen als an jede andere aus verhaltens- oder personenbedingten Gründen ausgesprochene Kündigung. 2. Der Chefarzt bleibt im Rahmen seiner medizinisch-fachlichen Aufgaben weisungsfrei. Ein Entlassungsverlangen der Chefarztkollegen kann deshalb nicht darauf gestützt werden, dass Visiten und Kontaktpflege zu niedergelassenen Ärzten in nicht ausreichendem Umfang vorgenommen worden sind. 3. Die bloße Weigerung aller leitenden Funktionsträger eines Krankenhauses, weiterhin mit dem Chefarzt einer Abteilung zusammenzuarbeiten, rechtfertigt noch keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG, wenn der Arbeitgeber nicht vorher durch zumutbare Gegenvorstellungen versucht hat, dem Druck entgegenzuwirken und die Spannungen abzubauen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 9 ;
Vorinstanz: ArbG Bonn, vom 16.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3757/94
Fundstellen
ArztR 1997, 157
EzBAT § 54 BAT Druckkündigung Nr. 6
LAGE § 626 BGB Druckkündigung Nr. 1
NZA 1996, 1100