LAG Köln - Urteil vom 09.08.1996
11 Sa 271/96
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
LAGE § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 41
Vorinstanzen:
ArbG Köln - 15/1 Ca 2341/95 - 15.11.95,

Kündigung: dringende betriebliche Erfordernisse - Missbrauchskontrolle

LAG Köln, Urteil vom 09.08.1996 - Aktenzeichen 11 Sa 271/96

DRsp Nr. 2001/5995

Kündigung: dringende betriebliche Erfordernisse - Missbrauchskontrolle

1. Der Entschluss des Arbeitgebers, einen Arbeitsplatz ersatzlos einzusparen, kann betriebsbedingter Kündigungsgrund sein. Es handelt sich um eine nur eingeschränkt überprüfbare Unternehmensentscheidung (wie BAG DRsp-ROM Nr. 1997/7591). Dem widerspricht nicht der Ausspruch des BAG, die Kündigung selbst sei keine Unternehmerentscheidung in diesem Sinne (BAG DRsp-ROM Nr. 1992/6354): In der Tat ist nicht die Kündigung die Unternehmerentscheidung, sondern der Einsparungsentschluss - die Kündigung ist lediglich dessen Umsetzung - und zwar nur eine von vielen möglichen. 2. Trägt der Arbeitgeber außerbetriebliche Gründe für seinen Einsparungsentschluss vor, sind diese nur im Rahmen der Missbrauchkontrolle von Bedeutung. Es kann darüber hinaus nicht die exakte Darlegung verlangt werden, wie sich diese außerbetrieblichen Gründe auf den konkreten Arbeitsplatz des gekündigten Arbeitnehmers auswirken und warum sie gerade die vom Arbeitgeber gewählte Anzahl von Entlassungen bedingen.