Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Kündigung des Geschäftführeranstellungsvertrages des Klägers mit der Beklagten.
Der Kläger wurde mit Beschluß des Aufsichtsrates der Beklagten vom 13.10.1995 zum Kaufmännischen Geschäftsführer bestellt und das Anstellungsverhältnis mit Vertrag vom 18.10.1995 begründet.
In einer außerordentlichen Sitzung des Aufsichtsrates der Beklagten am 1.12.2000 wurde, veranlasst durch in Medien erhobene Vorwürfe, (auch) dem Kläger u.a. die Frage gestellt:
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