OLG Brandenburg - Urteil vom 02.07.2002
6 U 177/01
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 § 626 Abs. 2 ; StGB § 266 § 299 ; GmbHG § 51 a ; ZPO § 97 Abs. 1 § 709 § 711 § 543 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 09.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 17/01

Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages durch den Aufsichtsrat einer GmbH gem. § 626 Abs. 1 BGB aus wichtigem Grund

OLG Brandenburg, Urteil vom 02.07.2002 - Aktenzeichen 6 U 177/01

DRsp Nr. 2002/10616

Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages durch den Aufsichtsrat einer GmbH gem. § 626 Abs. 1 BGB aus wichtigem Grund

Die außerordentliche Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages mit einer GmbH aus wichtigem Grund ist jedenfalls dann zulässig, wenn sie nicht nur auf den Verdacht vertragswidrigen Verhaltens gestützt wird, sondern auch darauf, daß der Geschäftsführer vermutete eigene treuhänderische Beteiligungen sowie solche seiner Ehefrau an Unternehmen, die Geschäftspartner der GmbH sind, trotz Aufforderung durch den Aufsichtsrat nicht vollständig und rückhaltlos aufklärt. Somit liegt nicht lediglich eine Verdachtskündigung, sondern eine Tatkündigung vor.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 § 626 Abs. 2 ; StGB § 266 § 299 ; GmbHG § 51 a ; ZPO § 97 Abs. 1 § 709 § 711 § 543 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Kündigung des Geschäftführeranstellungsvertrages des Klägers mit der Beklagten.

Der Kläger wurde mit Beschluß des Aufsichtsrates der Beklagten vom 13.10.1995 zum Kaufmännischen Geschäftsführer bestellt und das Anstellungsverhältnis mit Vertrag vom 18.10.1995 begründet.

In einer außerordentlichen Sitzung des Aufsichtsrates der Beklagten am 1.12.2000 wurde, veranlasst durch in Medien erhobene Vorwürfe, (auch) dem Kläger u.a. die Frage gestellt: