LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 12.01.2012
5 Sa 339/11
Normen:
BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 13.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 154 c/11

Kündigung des Arbeitsverhältnisses in der Probezeit wegen unrichtiger Beantwortung bei der Einstellung gestellter Fragen des Arbeitgebers zu Vorstrafen und Disziplinarmaßnahmen

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.01.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 339/11

DRsp Nr. 2012/3244

Kündigung des Arbeitsverhältnisses in der Probezeit wegen unrichtiger Beantwortung bei der Einstellung gestellter Fragen des Arbeitgebers zu Vorstrafen und Disziplinarmaßnahmen

1. Ob eine Probezeitkündigung wegen falscher Beantwortung einer dem Arbeitnehmer bei dessen Einstellung gestellten Frage gemäß §§ 242, 138 Abs. 1 BGB rechtmissbräuchlich und damit nichtig ist, hängt davon ab, ob der Arbeitgeber in zulässigerweise von seinem Fragerecht Gebrauch gemacht hat. 2. Aufgrund des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Berufsausübungsfreiheit des Arbeitnehmers und dem Resozialisierungsgedanken hat der Arbeitgeber in Bezug auf Vorstrafen nur ein eingeschränktes Fragerecht. 3. Demgegenüber hat der öffentliche Arbeitgeber in der Regel ein berechtigtes Interesse an der Mitteilung verhängter Disziplinarmaßnahmen, weil diese grundsätzlich als Reaktion auf pflichtwidriges Verhalten im Amt verhängt wurden.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 13.07.2011, Az. 1 Ca 154 c/11, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen

Normenkette:

BGB § 242;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Probezeitkündigung.