BAG - Urteil vom 15.05.1997
2 AZR 519/96
Normen:
BetrVG §§ 102, 104, 99 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 104 BetrVG 1972
DRsp VI(642)292c
NZA 1997, 1106
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 21.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1513/93
LAG Hamm, vom 17.04.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 1561/95

Kündigung bzw. Versetzung auf Verlangen des Betriebsrats

BAG, Urteil vom 15.05.1997 - Aktenzeichen 2 AZR 519/96

DRsp Nr. 1997/7213

Kündigung bzw. Versetzung auf Verlangen des Betriebsrats

» Verlangt der Betriebsrat vom Arbeitgeber, einem bestimmten Arbeitnehmer zu kündigen bzw. ihn zu versetzen, und entschließt sich der Arbeitgeber, dem Wunsch des Betriebsrats aus den von diesem angegebenen Gründen zu entsprechen, so ist, auch wenn kein Fall des § 104 BetrVG vorliegt, eine erneute Beteiligung des Betriebsrats nach §§ 102, 103, 99 BetrVG nicht mehr erforderlich. In dem Kündigungs- bzw. Versetzungsverlangen des Betriebsrats liegt dann bereits dessen Zustimmung zur Kündigung bzw. Versetzung.«

Normenkette:

BetrVG §§ 102, 104, 99 ;

Tatbestand:

Der 1959 geborene Kläger (verheiratet, zwei Kinder) ist seit 9. März 1981 in dem Zementwerk der Beklagten als Schlosser tätig. Bis Juli 1981 und von Oktober bis Dezember 1981 arbeitete er als Betriebsschlosser, von August bis September 1981 und fortlaufend ab 1. Januar 1982 war er als Schichtschlosser beschäftigt. Die Beklagte arbeitet im Drei-Schicht-System. Die Schichtschlosser erledigen in ihrer Schicht lediglich die notwendigsten Reparaturen und melden die aufschiebbaren Reparaturen den Betriebsschlossern, die in der Betriebsschlosserei nur in einer Schicht von 7.00 Uhr bis 15.30 Uhr arbeiten. Bei gleicher Grundvergütung erzielen die Schichtschlosser durch Schichtzuschläge, Nachtschichtzuschläge etc. einen erheblich höheren Verdienst.