LAG München, vom 01.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 TaBV 49/01
ArbG München, vom 07.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2a BV 110/00
Kündigung; Betriebsverfassungsrecht - Tendenzschutz und Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung eines Betriebsratsmitglieds nach § 103 BetrVG
BAG, Beschluß vom 28.08.2003 - Aktenzeichen 2 ABR 48/02
DRsp Nr. 2004/3509
Kündigung; Betriebsverfassungsrecht - Tendenzschutz und Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung eines Betriebsratsmitglieds nach § 103BetrVG
»1. Die Kündigung eines als Tendenzträger beschäftigten Betriebsratsmitglieds aus tendenzbezogenen Gründen bedarf nicht der Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 Abs. 1BetrVG. Der Betriebsrat ist nur nach § 102BetrVG anzuhören.2. Eine von einer politischen Partei getragene politische Stiftung ist auf Grund der von ihr verfolgten allgemeinen politischen Zielsetzung grundsätzlich als ein Tendenzunternehmen iSd. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1BetrVG anzusehen.«
Orientierungssätze:1. Das Rechtsschutzinteresse für einen Feststellungsantrag des Arbeitgebers im Beschlussverfahren, eine Zustimmung des Betriebsrats nach § 103BetrVG sei nicht erforderlich, weil dem Betriebsratsmitglied und Tendenzträger aus tendenzbedingten Gründen gekündigt werden soll, bleibt auch nach Ausspruch der Kündigung bestehen, wenn die Beteiligten weiterhin über die Wirksamkeit der Kündigung und darüber streiten, ob für diese Kündigung überhaupt eine Zustimmung des Betriebsrats nach § 103BetrVG notwendig war.2. Die Kündigung eines als Tendenzträger beschäftigten Betriebsratsmitglieds aus tendenzbezogenen Gründen bedarf nicht der Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 Abs. 1 . Der Betriebsrat ist nur nach § anzuhören.
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