BAG - Urteil vom 27.06.2002
2 AZR 489/01
Normen:
KSchG § 1 ; BetrVG §§ 102 113 111 ; KSchG § 17 ;
Fundstellen:
BAGReport 2003, 22
NZA 2002, 1304
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 09.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 236/00 2 Sa 34/01 4 Sa 237/00 4 Sa 35/01
ArbG Bremen, vom 09.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5171/99 5 Ca 5173/99

Kündigung; Betriebsverfassungsrecht - Betriebsbedingte Kündigung; Nachteilsausgleich; Auflösung des klinikeigenen Labors und Fremdvergabe der Laboruntersuchungen in psychiatrischer Klinik; Übertragung verbleibender Restarbeiten auf andere Arbeitnehmer; Betriebsratsanhörung; hilfsweiser Antrag auf Nachteilsausgleich (§ 113 BetrVG); Schließung des Labors als Betriebsänderung; wesentlicher Bestandteil und/oder grundlegende Änderung der Betriebsorganisation?

BAG, Urteil vom 27.06.2002 - Aktenzeichen 2 AZR 489/01

DRsp Nr. 2002/13506

Kündigung; Betriebsverfassungsrecht - Betriebsbedingte Kündigung; Nachteilsausgleich; Auflösung des klinikeigenen Labors und Fremdvergabe der Laboruntersuchungen in psychiatrischer Klinik; Übertragung verbleibender Restarbeiten auf andere Arbeitnehmer; Betriebsratsanhörung; hilfsweiser Antrag auf Nachteilsausgleich (§ 113 BetrVG); Schließung des Labors als Betriebsänderung; wesentlicher Bestandteil und/oder grundlegende Änderung der Betriebsorganisation?

Orientierungssätze: 1. Die Auflösung des klinikeigenen Labors verbunden mit der Fremdvergabe der Laboruntersuchungen kann in einer psychiatrischen Klinik ein dringendes betriebliches Erfordernis zur Kündigung der Labormitarbeiter darstellen. 2. Haben die bisher im klinikeigenen Labor beschäftigten medizinisch-technischen Assistentinnen in ganz geringem Umfang auch fachfremde, nicht ihrer Ausbildung und Vergütung entsprechende Nebenarbeiten verrichtet, so scheitert die Wirksamkeit der Kündigung dieser medizinisch-technischen Assistentinnen regelmäßig nicht daran, daß der Arbeitgeber die Nebenarbeiten auf andere Mitarbeiter übertragt.

Normenkette:

KSchG § 1 ; BetrVG §§ 102 113 111 ; KSchG § 17 ;

Tatbestand:

Die Klägerinnen wenden sich gegen die betriebsbedingte Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses, hilfsweise verlangen sie die Zahlung eines Nachteilsausgleichs.