BAG - Urteil vom 03.06.2004
2 AZR 577/03
Normen:
KSchG § 1 § 23 ; BetrVG § 1 § 3 § 4 § 19 § 102 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BAGReport 2005, 235
DB 2005, 231
NZA 2005, 175
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 27.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 78/03
ArbG Bremerhaven - 1 Ca 767/02 - 6.3.2003,

Kündigung; Betriebsverfassungsrecht - Anhörung des Betriebsrats des Hauptbetriebs zur Kündigung eines Arbeitnehmers der Niederlassung?; Sozialauswahl zwischen Hauptbetrieb und Niederlassung

BAG, Urteil vom 03.06.2004 - Aktenzeichen 2 AZR 577/03

DRsp Nr. 2005/5136

Kündigung; Betriebsverfassungsrecht - Anhörung des Betriebsrats des Hauptbetriebs zur Kündigung eines Arbeitnehmers der Niederlassung?; Sozialauswahl zwischen Hauptbetrieb und Niederlassung

Orientierungssätze: 1. Haben die Arbeitnehmer einer Niederlassung (hier in Bremerhaven) nicht an der Betriebsratswahl des Stammbetriebs (Bremen) teilgenommen, braucht der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Kündigung eines in der Niederlassung beschäftigten Arbeitnehmers auch dann nicht nach § 102 BetrVG anzuhören, wenn es sich bei der Niederlassung nur um einen Betriebsteil handelt, der auch nicht wegen räumlich weiter Entfernung vom Hauptbetrieb als selbständiger Betriebsteil gilt. 2. Die Sozialauswahl ist nicht auf Betriebsteile oder Betriebsabteilungen beschränkt. Allein die räumliche Entfernung (hier zwischen den Betriebsstätten Bremen und Bremerhaven von ca. 70 km) von Hauptbetrieb und Niederlassung steht einer betriebsbezogenen Sozialauswahl nicht entgegen, es kann ein Betrieb iSv. § 23 KSchG gegeben sein. Eine mögliche betriebsverfassungsrechtliche Eigenständigkeit einzelner Betriebsteile steht einer betriebsteilübergreifenden Sozialauswahl nicht entgegen.