LAG Bremen, vom 27.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 78/03
ArbG Bremerhaven - 1 Ca 767/02 - 6.3.2003,
Kündigung; Betriebsverfassungsrecht - Anhörung des Betriebsrats des Hauptbetriebs zur Kündigung eines Arbeitnehmers der Niederlassung?; Sozialauswahl zwischen Hauptbetrieb und Niederlassung
BAG, Urteil vom 03.06.2004 - Aktenzeichen 2 AZR 577/03
DRsp Nr. 2005/5136
Kündigung; Betriebsverfassungsrecht - Anhörung des Betriebsrats des Hauptbetriebs zur Kündigung eines Arbeitnehmers der Niederlassung?; Sozialauswahl zwischen Hauptbetrieb und Niederlassung
Orientierungssätze:1. Haben die Arbeitnehmer einer Niederlassung (hier in Bremerhaven) nicht an der Betriebsratswahl des Stammbetriebs (Bremen) teilgenommen, braucht der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Kündigung eines in der Niederlassung beschäftigten Arbeitnehmers auch dann nicht nach § 102BetrVG anzuhören, wenn es sich bei der Niederlassung nur um einen Betriebsteil handelt, der auch nicht wegen räumlich weiter Entfernung vom Hauptbetrieb als selbständiger Betriebsteil gilt.2. Die Sozialauswahl ist nicht auf Betriebsteile oder Betriebsabteilungen beschränkt. Allein die räumliche Entfernung (hier zwischen den Betriebsstätten Bremen und Bremerhaven von ca. 70 km) von Hauptbetrieb und Niederlassung steht einer betriebsbezogenen Sozialauswahl nicht entgegen, es kann ein Betrieb iSv. § 23KSchG gegeben sein. Eine mögliche betriebsverfassungsrechtliche Eigenständigkeit einzelner Betriebsteile steht einer betriebsteilübergreifenden Sozialauswahl nicht entgegen.
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