LAG Köln, Urteil vom 07.08.1998 - Aktenzeichen 11 Sa 218/98
DRsp Nr. 2000/2087
Kündigung; Betriebsratsanhörung; Substantiierung
»1. Hat der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung ausdrücklich zugestimmt, kann die Ordnungsgemäßheit der Anhörung nicht mit der Begründung in Frage gestellt werden, die (zutreffenden) Mitteilungen an den Betriebsrat seien nicht substantiiert genug gewesen, solange durch weggelassene Einzelheiten kein verfälschendes Bild vom Kündigungstatbestand entsteht. 2. Ein Bestreiten mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4ZPO) ist nicht zulässig, wenn sich die Partei das fehlende Wissen in zumutbarer Weise verschaffen kann.«