BAG - Urteil vom 13.06.1996
2 AZR 745/95
Normen:
BetrVG § 29 Abs. 4 § 30 Abs. 4 § 102 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuR 1996, 408
BuW 1996, 684
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 24.08.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 743/95
ArbG Düsseldorf, vom 31.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 7703/94

Kündigung: Betriebsratsanhörung - Anwesenheit des Arbeitgebers in der Sitzung des Betriebsrats

BAG, Urteil vom 13.06.1996 - Aktenzeichen 2 AZR 745/95

DRsp Nr. 2002/7613

Kündigung: Betriebsratsanhörung - Anwesenheit des Arbeitgebers in der Sitzung des Betriebsrats

1. Die Anwesenheit des Arbeitgebers anlässlich der Betriebsratssitzung, in der über die Kündigungsabsicht abgestimmt wird, widerspricht zwar dem Grundsatz, dass Betriebsratssitzungen nicht öffentlich sind (§ 30 Satz 4 BetrVG), das Gesetz geht aber auch von der Teilnahmemöglichkeit des Arbeitgebers an Betriebsratssitzungen in § 29 Abs. 4 BetrVG aus. 2. Da der Betriebsrat im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach § 102 Abs. 1 BetrVG seine gesetzlichen Aufgaben selbständig wahrzunehmen und eigenverantwortlich darüber zu entscheiden hat, ob und in welcher Form er zu der Kündigung Stellung nehmen will, ist es dem Betriebsrat überlassen, ob er hierüber in Anwesenheit des Arbeitgebers entscheiden will; es ist gegebenenfalls auch Sache des Betriebsrates, seine Abstimmung zurückzustellen, bis der Arbeitgeber die Sitzung verlassen hat.

Normenkette:

BetrVG § 29 Abs. 4 § 30 Abs. 4 § 102 Abs. 1, Abs. 2 ;

Tatbestand