Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG abgesehen, nachdem gegen dieses Urteil das Rechtsmittel der Revision nicht stattfindet.
I.
Die Berufung der Klägerin ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstands statthaft (§ 64 Abs. 2 ArbGG). Sie ist auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden (§ 66 Abs.
II.
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