ArbG Bonn, vom 12.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3060/94
Kündigung: betriebsbedingte Kündigung im Öffentlichen Dienst - Kleinbetriebsvorbehalt - Begriff der Verwaltung
LAG Köln, Urteil vom 23.02.1996 - Aktenzeichen 11 (13) Sa 888/95
DRsp Nr. 2001/6085
Kündigung: betriebsbedingte Kündigung im Öffentlichen Dienst - Kleinbetriebsvorbehalt - Begriff der Verwaltung
1. § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG (Kleinbetriebsvorbehalt) stellt für den Bereich des öffentlichen Dienstes nicht auf die Größe der Dienststelle ab, sondern auf die der "Verwaltung". "Verwaltung" im Sinne der Vorschrift ist bei Arbeitsverhältnissen mit einer Anstalt des öffentlichen Rechts die Anstalt insgesamt.2. Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten, die eine Kündigung ausschließen, unterliegen der räumlichen Beschränkung des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2bKSchG - d.h., dass der öffentliche Arbeitgeber in der Regel nicht verpflichtet ist, den Arbeitnehmer in einer Dienststelle außerhalb seines Dienstortes samt Einzugsgebiet zu beschäftigen.3. Die Beschränkung auf denselben Dienstort in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2bKSchG gilt für bei dort aufgeführten Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten - also auch für den anderen Arbeitsplatz in "derselben" Dienststelle. Also sind räumlich entfernt liegende Dienstnebenstellen oder Dienststellenteile im Sinne von § 6 Abs. 3BPersVG nicht zu berücksichtigen.4. Zur Frage, wann eine "andere Dienststelle" i.S. von § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2bKSchG vorliegt.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.