LAG Köln - Urteil vom 23.02.1996
11 (13) Sa 888/95
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 2b, § 23 Abs. 1 Satz 2; BPersVG § 1 Satz 1, § 6 Abs. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
LAGE § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 36
PersR 1996, 328
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 12.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3060/94

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung im Öffentlichen Dienst - Kleinbetriebsvorbehalt - Begriff der Verwaltung

LAG Köln, Urteil vom 23.02.1996 - Aktenzeichen 11 (13) Sa 888/95

DRsp Nr. 2001/6085

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung im Öffentlichen Dienst - Kleinbetriebsvorbehalt - Begriff der Verwaltung

1. § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG (Kleinbetriebsvorbehalt) stellt für den Bereich des öffentlichen Dienstes nicht auf die Größe der Dienststelle ab, sondern auf die der "Verwaltung". "Verwaltung" im Sinne der Vorschrift ist bei Arbeitsverhältnissen mit einer Anstalt des öffentlichen Rechts die Anstalt insgesamt. 2. Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten, die eine Kündigung ausschließen, unterliegen der räumlichen Beschränkung des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2b KSchG - d.h., dass der öffentliche Arbeitgeber in der Regel nicht verpflichtet ist, den Arbeitnehmer in einer Dienststelle außerhalb seines Dienstortes samt Einzugsgebiet zu beschäftigen. 3. Die Beschränkung auf denselben Dienstort in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2b KSchG gilt für bei dort aufgeführten Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten - also auch für den anderen Arbeitsplatz in "derselben" Dienststelle. Also sind räumlich entfernt liegende Dienstnebenstellen oder Dienststellenteile im Sinne von § 6 Abs. 3 BPersVG nicht zu berücksichtigen. 4. Zur Frage, wann eine "andere Dienststelle" i.S. von § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2b KSchG vorliegt.