Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung nach dem Widerspruch des Klägers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses durch Betriebsübergang.
Der im Jahre 1947 geborene Kläger ist gelernter Buchdrucker und war seit 1974 bei der Beklagten in der Druckerei- und Fotokopierabteilung beschäftigt. Zuletzt war der Kläger stellvertretender Leiter der Druckerei und erzielte einen Monatsverdienst von 6.100,00 DM brutto.
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