Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses und eine von der Beklagten nach dessen Auflösung zu zahlende Abfindung.
Der am 14.07.1947 geborene, verheiratete Kläger, der zwei unterhaltsberechtigte Kinder hat, stand gemäß einem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 13.06.1980 (Bl. 7 ff. d. A.) seit dem 01.01.1981 als Vertriebsleiter in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten. Zuletzt verdiente er monatlich DM 13.102,- brutto.
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