Der Kläger trat am 31.01.72 in die Dienste der Beklagten, die in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt. Er ist als Kundendienstberater bei einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von 5.100,-- DM bei der Beklagten, einer Vertragswerkstatt der M-B AG, mit Ersatzteilen und Zubehörverkauf, tätig.
Mit Schreiben vom 17.03.97 hatte die D-B AG das Vertragswerkstätten- und Vermittlerabkommen mit der Beklagten zum 31.03.99 gekündigt. Daraufhin kündigte die Beklagte die Mietverhältnisse für ihre beiden Betriebsstätten in A und in der J Chaussee in B zum 30.06.98 bzw. 31.03.99. Darüber hinaus kündigte sie eine Reihe von Dienstleistungsverträgen.
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