BAG - Urteil vom 25.04.1996
2 AZR 681/95
Normen:
KSchG § 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Berlin, ArbG Berlin, vom 22.06.1995vom 12.10.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 147/94 - Vorinstanzaktenzeichen 96 Ca 11700/94

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - Streichung der Stelle im Haushaltsplan

BAG, Urteil vom 25.04.1996 - Aktenzeichen 2 AZR 681/95

DRsp Nr. 2001/5763

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - Streichung der Stelle im Haushaltsplan

1. Auch die unter dem Druck der Kündigung vorbehaltlos zustandegekommene Befristungsvereinbarung ist nur darauf zu untersuchen, ob sie durch sachliche Gründe im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gedeckt ist. 2. Begrifflich liegt aber bei einer mit dem Angebot befristeter Weiterbeschäftigung verbundenen Kündigung eine Änderungskündigung vor. Es ist nicht einzusehen, weshalb dem Arbeitnehmer die zusätzliche Wahlmöglichkeit des § 2 KSchG verwehrt werden sollte. 2. Mit der Ablehnung der angebotenen Vertragsänderung oder deren Annahme unter Vorbehalt wird die Überprüfungsmöglichkeit der Kündigung bzw. der Änderung auf ihre soziale Rechtfertigung gemäß § 1 KSchG eröffnet. Auch bei der Überprüfung der Änderung geht es aber nicht um eine Inhaltskontrolle der geänderten Bedingungen am Maßstab des § 1 KSchG, sondern - punktueller Streitgegenstand - um die Sozialwidrigkeit der Änderung, d.h. des Abgehens von der bisherigen Bedingung eines Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit.

Normenkette:

KSchG § 1 ;

Tatbestand