LAG Köln - Urteil vom 07.04.1995
13 Sa 1258/94
Normen:
BGB § 1601 ; KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1;
Fundstellen:
ARST 1996, 19
LAGE § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 33
NZA-RR 1996, 46
ZTR 1996, 130
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 02.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 11517/93

Kündigung: Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl

LAG Köln, Urteil vom 07.04.1995 - Aktenzeichen 13 Sa 1258/94

DRsp Nr. 2001/4205

Kündigung: Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl

1. Eine Kündigung kann auch dann als betriebsbedingte sozial gerechtfertigt sein, wenn nicht die Planstelle des entlassenen Arbeitnehmers infolge Wegfalls der Drittmittelfinanzierung vom Arbeitgeber gestrichen wird, sondern die eines sozial schutzwürdigeren Kollegen, für den der Arbeitgeber einen Arbeitsplatz freimachen will, wenn zwischen beiden eine Sozialauswahl stattzufinden hat. 2. Bei der Sozialauswahl sind Unterhaltsleistungen, die auf einer gesetzlichen Unterhaltspflicht beruhen, deutlich gewichtiger zu bewerten als solche, die ohne eine solche Verpflichtung freiwillig erfolgen, auch wenn sie der Anstand gebietet (Leistungen an Stiefkinder).

Normenkette:

BGB § 1601 ; KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung vom 26. November 1993 zum 31. März 1994.