LAG Berlin - Urteil vom 07.01.2000
2 Sa 251/99
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin 9.12.98 - Urteil - 11 Ca 21599/98 ,

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl - mehrere Unternehmen;

LAG Berlin, Urteil vom 07.01.2000 - Aktenzeichen 2 Sa 251/99

DRsp Nr. 2002/8270

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl - mehrere Unternehmen;

1. Beruft sich ein Arbeitgeber auf innerbetriebliche Gründe zur Berechtigung der Kündigung, muss er darlegen, welche organisatorischen oder technischen Maßnahmen er angeordnet hat und wie sich die von ihm behaupteten Umstände unmittelbar oder mittelbar auf die Beschäftigungsmöglichkeit für den gekündigten Arbeitnehmer auswirken. Hierbei muss erkennbar werden, ob durch die durchgeführte innerbetriebliche Maßnahme das Bedürfnis für die Beschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers weggefallen ist. 2. Im Bereich der Kündigung wegen Auftragsmangels ist anerkannt, dass es ausreichend ist, wenn der Arbeitgeber darlegt, dass durch den Auftragsmangel ein Überhang an Arbeitskräften besteht. Nicht notwendig ist dabei der Vortrag, dass der konkrete Arbeitsplatz des betroffenen Arbeitnehmers weggefallen ist. 3. Ein Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen ist gegeben, wenn die beteiligten Unternehmer die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer sowie ihre materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen Betriebszweck oder mehrere nebeneinander bestehende Betriebszwecke zusammengefasst gezielt und geordnet einsetzen und dieser Einsatz von einem einheitlichen, vereinbarten Leitungsapparat gesteuert wird.