1. § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG enthält eine gesetzliche Vermutung im Sinne von § 292ZPO. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer den vollen Nachweis führen muß, wonach dringende betriebliche Erfordernisse die Kündigung nicht bedingen.2. § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG beinhaltet keine Änderung der Darlegungs- und Beweislast i.S. des § 1 Abs. 3KSchG. Nennt der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess die Namen von anderen Arbeitnehmern, die er für vergleichbar und sozial weniger schutzwürdig hält, ist der Arbeitgeber verpflichtet, substantiiert vorzutragen, welche Gründe ihn zu der getroffenen Sozialauswahl veranlaßt haben. Erst danach kann die Sozialauswahl auf "grobe Fehlerhaftigkeit" geprüft werden.09TatbestandDie Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung der Beklagten.Die am 01.01.1938 geborene Klägerin ist seit dem 17.04.1972 bei der Beklagten als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Ihr Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt DM 2.800,--. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes Anwendung.
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