LAG Düsseldorf - Urteil vom 16.02.1998
5 Sa 2029/97
Normen:
BetrVG §§ 111 112 113 ; KSchG § 1 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1268
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 15.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1879/97

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl - Interessenausgleich

LAG Düsseldorf, Urteil vom 16.02.1998 - Aktenzeichen 5 Sa 2029/97

DRsp Nr. 2002/8385

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl - Interessenausgleich

1. § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG enthält eine gesetzliche Vermutung im Sinne von § 292 ZPO. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer den vollen Nachweis führen muß, wonach dringende betriebliche Erfordernisse die Kündigung nicht bedingen. 2. § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG beinhaltet keine Änderung der Darlehens- und Beweislast iSd § 1 Abs. 3 KSchG. Nennt der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess die Namen von anderen Arbeitnehmern, die er für vergleichbar und sozial weniger schutzwürdig hält, ist der Arbeitgeber verpflichtet, substantiiert vorzutragen, welche Gründe ihn zu der getroffenen Sozialauswahl veranlaßt haben. Alsdann ist die Sozialauswahl auf "grobe Fehlerhaftigheit" zu prüfen.

Normenkette:

BetrVG §§ 111 112 113 ; KSchG § 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten.

Der am 30.03.1964 geborene Kläger war seit dem 01.06.1989 bei der Beklagten als Gußputzer beschäftigt. Der Kläger ist verheiratet und drei Kindern gegenüber unterhaltspflichtig. Seine Bruttomonatsvergütung betrug zuletzt ca. DM 3.000,--. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes Anwendung.