Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten.
Der am 30.03.1964 geborene Kläger war seit dem 01.06.1989 bei der Beklagten als Gußputzer beschäftigt. Der Kläger ist verheiratet und drei Kindern gegenüber unterhaltspflichtig. Seine Bruttomonatsvergütung betrug zuletzt ca. DM 3.000,--. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes Anwendung.
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