LAG Berlin - Urteil vom 08.10.1999
6 Sa 1061/99
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 07.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 88 Ca 21327/98

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - Betriebsstilllegung - Zeitpunkt des Entschlusses

LAG Berlin, Urteil vom 08.10.1999 - Aktenzeichen 6 Sa 1061/99

DRsp Nr. 2002/7936

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - Betriebsstilllegung - Zeitpunkt des Entschlusses

Aus einer tatsächlich vollzogenen Betriebsstillegung kann nicht zwingend auf einen entsprechenden Entschluss bereits bei Kündigungszugang geschlossen werden (gegen LAG Berlin, Urteil vom 15.04.1996 - 17 Sa 143/95).

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand

Der am 13.01.42 geborene Kläger stand seit dem 4.05.92 als Tiefbaupolier in den Diensten der Beklagten. Er gehörte dem Wahlvorstand für die im April 1998 durchgeführte Betriebsratswahl an.

Mit Schreiben vom 25.06.98 (Abl. Bl. 3 d.A.) kündigte die Beklagte dem Kläger wegen Betriebsstillegung zum 31.12.98.