Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, die die Beklagte auf dringende betriebliche Erfordernisse stützt.
Der am 23.11.63 geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem 21.10.91 gegen ein monatliches Entgelt in Höhe von zuletzt ca. 4.500,-- DM brutto als Baufacharbeiter beschäftigt. Die Beklagte ist ein Unternehmen des Baugewerbes und beschäftigte zuletzt 98 Arbeitnehmer. Sie gehört dem Unternehmensverbund der H. -Gruppe an.
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