LAG München - Urteil vom 25.01.1995
9 Sa 379/94
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Rosenheim, vom 22.03.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2052/93

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - betriebliche Erfordernisse; Arbeitsentgelt: Jahrssonderzuwendung - Gleichbehandlung

LAG München, Urteil vom 25.01.1995 - Aktenzeichen 9 Sa 379/94

DRsp Nr. 2001/12111

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - betriebliche Erfordernisse; Arbeitsentgelt: Jahrssonderzuwendung - Gleichbehandlung

1. Die betrieblichen Erfordernisse für eine Kündigung können sich aus innerbetrieblichen Umständen (Unternehmerentscheidungen, z. B. Rationalisierungsmaßnahmen, Umstellung oder Einschränkung der Produktion) oder durch außerbetriebliche Gründe (z. B. Auftragsmangel) ergeben, wobei die betrieblichen Erfordernisse dringend sein und eine Kündigung im Interesse des Betriebes unvermeidbar machen müssen; diese weitere Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Kündigung die notwendige Folge der betrieblichen Erfordernisse ist.2. Ein die differenzierende Behandlung sachlich rechtfertigender Grund kann darin liegen, dass die Gruppenleiterinnen ihr Weihnachtsgeld nach anderen Grundsätzen erhalten als die Büroangestellten.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand

Die Klägerin war seit 4.7.1985 als angestellte Gruppenleiterin bei der Beklagten beschäftigt gegen ein durchschnittliches monatliches Einkommen von 3.000,-- DM brutto. die Beklagte bietet gruppendynamische Trainingsprogramme zur zielkontrollierten Gewichtsabnahme an. Das Trainingsprogramm wurde in der Vergangenheit bundesweit von etwa vierhundert bei der Beklagten beschäftigten Gruppenleiterinnen in Gruppenveranstaltungen durchgeführt.