»1. Der Entschluß des Unternehmers, im Betrieb auf Dauer mit weniger Personal zu arbeiten, ist eine Unternehmerentscheidung, die nur einer Mißbrauchskontrolle durch die Gerichte unterliegt. 2. Dringlichkeit und Erforderlichkeit i.S.v. § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG müssen nicht die Unternehmerentscheidung bedingen, sondern im Verhältnis zwischen der grundsätzlich hinzunehmenden Unternehmerentscheidung und der ausgesprochenen Kündigung vorliegen.
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