Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer mit Schreiben vom 28.09.1995 zum 31.12.1995 erklärten ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der 48jährigen Klägerin, die seit dem 01.08.1988 als Erzieherin gegen ein monatliches Bruttoentgelt von 3.988,43 DM bei der beklagten Stadt beschäftigt ist.
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