BAG - Urteil vom 03.07.1996
2 AZR 825/95
Normen:
KSchG § 1 ; PersVG LSA § 61 Abs. 2, § 98 Abs. 6 ; Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) vom 1. Juli 1971;
Fundstellen:
NZA 1997, 713
Vorinstanzen:
LAG Halle/Saale - 6 Sa 1198/94 - 20.10.95,
ArbG Stendal, vom 07.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 58/94

Kündigung: Beteiligung des Personalrats bei Kündigung wegen Auflösung eines Kulturorchesters

BAG, Urteil vom 03.07.1996 - Aktenzeichen 2 AZR 825/95

DRsp Nr. 2001/14344

Kündigung: Beteiligung des Personalrats bei Kündigung wegen Auflösung eines Kulturorchesters

Wird auf Antrag des Arbeitgebers durch ein Verwaltungsgericht rechtskräftig festgestellt, daß nach Abschluss des personalvertretungsrechtlichen Einigungsstellenverfahrens der Dienststellenleitung die Letztentscheidungskompetenz über den Ausspruch einer Kündigung zustand, so haben die Gerichte für Arbeitssachen den Inhalt dieses Beschlusses ihrer Entscheidung im Kündigungsschutzprozess des betroffenen Arbeitnehmers auch dann zugrunde zu legen, wenn der Arbeitnehmer am Verwaltungsstreitverfahren nicht beteiligt war.

Normenkette:

KSchG § 1 ; PersVG LSA § 61 Abs. 2, § 98 Abs. 6 ; Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) vom 1. Juli 1971;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer von der beklagten Stadt ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung des Klägers.

Der am 22. August 1957 geborene Kläger, der zwei Kindern gegenüber unterhaltspflichtig ist, ist seit dem 1. August 1990 bei der beklagten Stadt bzw. deren Rechtsvorgängerin als Orchestermusiker am Theater (im folgenden TdA) mit einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt 5.031,17 DM beschäftigt.