Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer von der beklagten Stadt ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung des Klägers.
Der am 22. August 1957 geborene Kläger, der zwei Kindern gegenüber unterhaltspflichtig ist, ist seit dem 1. August 1990 bei der beklagten Stadt bzw. deren Rechtsvorgängerin als Orchestermusiker am Theater (im folgenden TdA) mit einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt 5.031,17 DM beschäftigt.
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