LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.02.2007
4 Sa 884/06
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 1 ; EFZG § 5 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 06.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 750/06

Kündigung bei wiederholter Verletzung von Anzeigepflichten aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.02.2007 - Aktenzeichen 4 Sa 884/06

DRsp Nr. 2007/14493

Kündigung bei wiederholter Verletzung von Anzeigepflichten aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit

1. Der Hinweis der Arbeitnehmerin, sie fühle sich schlecht und werde zum Arzt gehen, ist keine Anzeige einer Erkrankung; die Arbeitnehmerin ist nur dann nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber jeden Tag eine Erkrankung anzuzeigen, wenn sie den Arbeitgeber bereits vorher über die Erkrankung und deren voraussichtliche Dauer informiert hat.2. Mit der gebündelten Vorlage mehrerer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen über die Dauer ihrer Erkrankung verstößt die Arbeitnehmerin gegen die Nachweispflichten aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz.3. Das mildere Mittel einer erneuten Abmahnung kommt nicht in Betracht, wenn die Arbeitnehmerin bereits zweimal vergeblich abgemahnt wurde, andererseits aber die Arbeitgeberin ein beachtliches Interesse daran hat, dass durch eine strenge Vorgabe von Bescheinigungspflichten im Krankheitsfall nur tatsächlich vorliegende Arbeitsunfähigkeiten zum Arbeitsausfall führen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 1 ; EFZG § 5 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand: