LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.09.2007
9 Sa 387/07
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 18.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1394/06

Kündigung bei Verurteilung zu vierjähriger Freiheitsstrafe

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.09.2007 - Aktenzeichen 9 Sa 387/07

DRsp Nr. 2008/9745

Kündigung bei Verurteilung zu vierjähriger Freiheitsstrafe

1. Ein personenbedingter Kündigungsgrund, der die ordentliche Kündigung sozial rechtfertigt, liegt vor, wenn der Arbeitnehmer zum Kündigungszeitpunkt rechtskräftig zu einer Haftstrafe von vier Jahren ohne Bewährung verurteilt wird und daher nicht mehr in der Lage ist, die geschuldete Arbeitsleistung als Betriebselektriker zu erbringen.2. Aufgrund dieser Verurteilung ist zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung die Prognose gerechtfertigt, dass der Arbeitnehmer für eine lange Zeit nicht mehr zur Verfügung steht, auch wenn man von einer vorzeitigen Haftentlassung und Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung nach dem Zwei-Drittel-Zeitpunkt ausgeht.3. Allein der Hinweis des als Betriebselektrikers mit Wartungs- und Reparaturaufgaben beschäftigten Arbeitnehmers, dass der zweite Betriebselektriker seine Aufgaben mit übernehmen könne, kann ohne Darlegung weiterer Tatsachen nicht die Vermeidbarkeit betrieblicher Auswirkungen durch eine haftbedingte Abwesenheit belegen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand: