LAG Köln - Urteil vom 25.06.2007
2 Sa 189/07
Normen:
KSchG § 1 ; Luft-SiG § 7 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 11.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2308/06

Kündigung bei Verlust der Zutrittberechtigung nach Luftsicherheitsgesetz und fehlender Weiterbeschäftigungsmöglichkeit - Berücksichtigung von Sicherheitsbedenken auch bei Übernahme in andere Luftfrachtbereiche

LAG Köln, Urteil vom 25.06.2007 - Aktenzeichen 2 Sa 189/07

DRsp Nr. 2007/17738

Kündigung bei Verlust der Zutrittberechtigung nach Luftsicherheitsgesetz und fehlender Weiterbeschäftigungsmöglichkeit - Berücksichtigung von Sicherheitsbedenken auch bei Übernahme in andere Luftfrachtbereiche

1. Die Entscheidung der Arbeitgeberin, vor positiv bekannten Sicherheitsbedenken die Augen nicht zu verschließen, ist ein im Bereich der Behandlung von Luftfracht zulässiges Differenzierungskriterium zwischen neu eingestellten und aus anderen Bereichen übernommenem Arbeitnehmern.2. Die Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet, ihre Arbeitsorganisation im Hinblick auf die fehlende Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers zu ändern.

Normenkette:

KSchG § 1 ; Luft-SiG § 7 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Im Berufungsverfahren ist unstreitig geworden, dass die Beklagte auch Inhaberin der Betriebe in Bonn-Beuel und Köln-Ossendorf ist. Diese Betriebe gehören zum Unternehmen der Beklagten und werden nicht durch andere Inhaber geführt. Ebenfalls unstreitig mangels Bestreitens seitens der Beklagten ist es, dass zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung des Klägers die Beklagte für den Betrieb Köln-Ossendorf eine Stellenanzeige geschaltet hatte, nach der dort Paketsortierer und Auslieferungsfahrer gesucht wurden.