Von der Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Im Berufungsverfahren ist unstreitig geworden, dass die Beklagte auch Inhaberin der Betriebe in Bonn-Beuel und Köln-Ossendorf ist. Diese Betriebe gehören zum Unternehmen der Beklagten und werden nicht durch andere Inhaber geführt. Ebenfalls unstreitig mangels Bestreitens seitens der Beklagten ist es, dass zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung des Klägers die Beklagte für den Betrieb Köln-Ossendorf eine Stellenanzeige geschaltet hatte, nach der dort Paketsortierer und Auslieferungsfahrer gesucht wurden.
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