LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.03.2009
2 Sa 713/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; EFZG § 5 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 23.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 184/08

Kündigung bei Verletzung der Anzeige- und Nachweispflichten im Krankheitsfall

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.03.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 713/08

DRsp Nr. 2009/14497

Kündigung bei Verletzung der Anzeige- und Nachweispflichten im Krankheitsfall

Hat die Arbeitnehmerin mehrere einschlägige Abmahnungen nicht zum Anlass genommen, ihr Verhalten zu ändern und durch ordnungsgemäße Erfüllung der Anzeige- und Nachweispflichten im Krankheitsfall ihren gesetzlichen Pflichten nachzukommen, und sind Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe angesichts widersprüchlichen Sachvortrags nicht feststellbar, ist die Prognose, dass die Arbeitnehmerin in Zukunft ihren Anzeige- und Nachweispflichten nicht nachkommen wird, gerechtfertigt.

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 23.10.2008 - 3 Ca 184/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2; EFZG § 5 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier Arbeitgeberkündigungen vom 24.01.2008 und vom 15.02.2008.

Seit 21.01.1985 ist die Klägerin bei der Beklagten als Maschinenführerin beschäftig. Ihr zuletzt bezogenes Bruttomonatsgehalt betrug 2.600,00 EUR.

Die Kündigungen werden im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Klägerin wiederholt gegen die Anzeige- und Nachweispflichten im Krankheitsfalle verstoßen hat.