1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 23.10.2008 - 3 Ca 184/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier Arbeitgeberkündigungen vom 24.01.2008 und vom 15.02.2008.
Seit 21.01.1985 ist die Klägerin bei der Beklagten als Maschinenführerin beschäftig. Ihr zuletzt bezogenes Bruttomonatsgehalt betrug 2.600,00 EUR.
Die Kündigungen werden im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Klägerin wiederholt gegen die Anzeige- und Nachweispflichten im Krankheitsfalle verstoßen hat.
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