LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.05.2009
9 Sa 42/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 23 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 25.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 936/08

Kündigung bei fehlendem Nachweis eines vertraglichen Kündigungsausschlusses

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.05.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 42/09

DRsp Nr. 2009/14488

Kündigung bei fehlendem Nachweis eines vertraglichen Kündigungsausschlusses

Können die dem Gericht vorgelegten schriftlichen Vereinbarungen den Anschein der Vollständigkeit der getroffenen Absprachen für sich in Anspruch nehmen und ist dort ein vertraglicher Ausschluss der ordentlichen Kündigung nicht niedergelegt, kann sich der Arbeitnehmer auf diesen Umstand mit Erfolg nicht berufen.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 25.11.2008, Az.: 3 Ca 936/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 23 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 05.05.2008 zum 30.06.2008 beendet worden ist.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Sachverhalts sowie des streitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird abgesehen und stattdessen gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 25.11.2008, Az.: 3 Ca 936/08 (Bl. 136 ff. d.A.).