LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 06.01.2011
5 Sa 459/10
Normen:
BGB § 140; BGB § 626 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 1 S. 1; SGB III § 38; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 28.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1055 b/10

Kündigung bei eigenmächtigem Urlaubsantritt; unwirksame fristlose Kündigung bei rechtszeitigem Urlaubsantrag für einen Tag und unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zu entgegenstehenden betrieblichen Gründen; verhaltensbedingte ordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung bei ausdrücklicher Ablehnung des Urlaubsantrags mit Hinweis auf arbeitsrechtliche Folgen

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.01.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 459/10

DRsp Nr. 2011/3612

Kündigung bei eigenmächtigem Urlaubsantritt; unwirksame fristlose Kündigung bei rechtszeitigem Urlaubsantrag für einen Tag und unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zu entgegenstehenden betrieblichen Gründen; verhaltensbedingte ordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung bei ausdrücklicher Ablehnung des Urlaubsantrags mit Hinweis auf arbeitsrechtliche Folgen

Der eigenmächtige, d.h. ausdrücklich nicht genehmigte, Urlaubsantritt ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darzustellen. Im Rahmen der Interessenabwägung ist u.a. zu berücksichtigen, wie rechtzeitig (hier: einen Monat vorher) der Arbeitnehmer den Urlaubsantrag für wie viel Tage (hier: 1 Tag) gestellt hat und ob der Arbeitgeber den Urlaub wegen dringender betrieblicher Gründe verweigern durfte.

1. Die Berufung des Beklagten sowie die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 28.07.2010, Az.: 3 Ca 1055 b/10, werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 140; BGB § 626 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 1 S. 1; SGB III § 38; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung.