LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 09.01.2013
2 Sa 166/12
Normen:
BGB § 613a Abs. 1; BGB § 613a Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 07.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2306/11

Kündigung bei Betriebsübergang zur Förderung der Verkaufsfähigkeit des Betriebs

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 09.01.2013 - Aktenzeichen 2 Sa 166/12

DRsp Nr. 2013/4600

Kündigung bei Betriebsübergang zur Förderung der Verkaufsfähigkeit des Betriebs

Eine Kündigung im zeitlichen Zusammenhang mit einem Betriebsübergang verstößt nicht gegen das Kündigungsverbot in § 613 a Abs. 4 BGB, wenn die Kündigung das Ziel hat, den Betrieb "verkaufsfähig" zu machen. Sie ist auch dann zulässig, wenn der bisherige Arbeitgeber sie mit dem Ziel ausspricht, sich selbst auf diese Weise eine Beschäftigungsmöglichkeit bei dem neuen Arbeitgeber zu sichern.

1. Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1; BGB § 613a Abs. 4 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. Dem liegt ausweislich des Tatbestandes des Urteils des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 07.06.2012 - 6 Ca 2306/11 - folgender Tatbestand zu Grunde.