LAG Baden-Württemberg, vom 25.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 8/02
ArbG Stuttgart, vom 19.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 8277/01
Kündigung; Befristung - Keine Wirksamkeit einer sachgrundlosen Anschlussbefristung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG auch bei nur kurzzeitiger Dauer; Berechnung der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG; Keine Unwirksamkeit einer nachfolgenden Kündigung wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder gegen § 612a BGB
BAG, Urteil vom 06.11.2003 - Aktenzeichen 2 AZR 690/02
DRsp Nr. 2004/5180
Kündigung; Befristung - Keine Wirksamkeit einer sachgrundlosen Anschlussbefristung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG auch bei nur kurzzeitiger Dauer; Berechnung der Wartezeit nach § 1 Abs. 1KSchG; Keine Unwirksamkeit einer nachfolgenden Kündigung wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242BGB) oder gegen § 612aBGB
»Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist eine Befristung ohne sachlichen Grund nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Dies gilt auch dann, wenn das neue Arbeitsverhältnis nur für die Dauer von maximal sechs Monaten befristet werden soll. Der Gesetzgeber hat nunmehr auch solche Befristungen einer Kontrolle nach den Maßstäben des § 14TzBfG unterworfen, die bisher wegen fehlender Umgehung des Kündigungsschutzes kontrollfrei waren.«
Orientierungssätze:1. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist eine Befristung ohne sachlichen Grund nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Dies gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis nur für die Dauer von maximal sechs Monaten befristet werden soll. Der Gesetzgeber hat jede Befristung einer Kontrolle nach den Maßstäben des § 14TzBfG unterworfen.
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