LAG Hamm - Urteil vom 01.02.1996
4 Sa 913/95
Normen:
BGB § 622 Abs. 2 ; GewO § 133a;
Fundstellen:
EzA § 622 nF BGB Nr. 56
LAGE § 622 BGB Nr. 38
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 23.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 20/95

Kündigung: Auswirkungen von Vereinbarungen über Kündigungsfristen und Kündigungstermine

LAG Hamm, Urteil vom 01.02.1996 - Aktenzeichen 4 Sa 913/95

DRsp Nr. 2001/5903

Kündigung: Auswirkungen von Vereinbarungen über Kündigungsfristen und Kündigungstermine

1. Der Kündigungstermin kann durch Vertrag, Tarifvertrag oder Gesetz im voraus so bestimmt sein, dass jeweils nur auf einen kalendermäßig bestimmten Termin (z.B. Monatsschluss oder Quartalsende) gekündigt werden kann, die Kündigung zu anderen Terminen also ausgeschlossen ist. Die Kündigungstermine haben zunächst einmal den Hilfszweck, die Berechnung des Ablaufs der Kündigungsfrist zu erleichtern. 2. Die Kündigungsfrist ist dagegen eine Mindestfrist, die zwischen dem Zugang der Kündigung und dem Termin, zu dem gekündigt wird, also dem Kündigungstermin, liegen muss. Ist die Kündigungsfrist nicht gewahrt, so wirkt die Kündigung zum nächstzulässigen Kündigungstermin, wenn nicht anzunehmen ist, dass gerade nur zu dem angegebenen Zeitpunkt gekündigt werden sollte. Ordentliche Kündigungen sind demnach nur dann rechtswirksam, wenn die Kündigungsfristen zu den vertraglich vereinbarten bzw. tariflich oder gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsterminen gewahrt sind. Mit anderen Worten, die Kündigungen müssen nicht nur fristgerecht, sondern auch termingerecht sein.