Der 1949 geborene Kläger trat am 1. September 1965 als Anlagenfahrer in die Dienste der Beklagten beziehungsweise deren Rechtsvorgängerin, die in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt. Der Kläger erhielt zuletzt ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 3.000,-- DM.
Im Juli 1998 traf der Gesellschafter der Beklagten die Entscheidung, die Mayonnaiseproduktion ab 1. Oktober 1998 nicht mehr in Berlin, sondern in einem anderen Unternehmen in S mit der Folge durchzuführen, daß in Berlin drei Arbeitsplätze für Produktionsarbeiter auf Dauer entfielen. In Berlin wurde die gesamte Produktionstätigkeit eingestellt. Dem Übergang seines Rechtsverhältnisses auf den Produktionsbetrieb in S widersprach der Kläger.
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