LAG Köln - Urteil vom 25.08.1995
13 Sa 367/95
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 3; BGB § 626 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ARST 1996, 90
NZA-RR 1996, 373
Vorinstanzen:
ArbG Köln - 12 (16) Ca 2570/94 - 04.10.94,

Kündigung: Ausspruch vor Ablauf der Äußerungsfrist des Betriebsrats - Unwirksamkeit - neuerliche Anhörung des Betriebsrats

LAG Köln, Urteil vom 25.08.1995 - Aktenzeichen 13 Sa 367/95

DRsp Nr. 2001/4271

Kündigung: Ausspruch vor Ablauf der Äußerungsfrist des Betriebsrats - Unwirksamkeit - neuerliche Anhörung des Betriebsrats

Spricht der Arbeitgeber die Kündigung aus, bevor der Betriebsrat im Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG Stellung genommen hat und bevor seine Äußerungsfrist abgelaufen ist, kann er ohne erneute Betriebsratsanhörung keine wirksame spätere Kündigung zu einem Zeitpunkt aussprechen, zu dem die ursprüngliche Äußerungsfrist abgelaufen wäre: Mit dem vorzeitigen Abbruch ist das Anhörungsverfahren beendet; es gibt keine Äußerungsfrist mehr, die doch noch ablaufen könnte.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 3; BGB § 626 Abs. 2 ;

Tatbestand: