Kündigung: Ausspruch vor Ablauf der Äußerungsfrist des Betriebsrats - Unwirksamkeit - neuerliche Anhörung des Betriebsrats
LAG Köln, Urteil vom 25.08.1995 - Aktenzeichen 13 Sa 367/95
DRsp Nr. 2001/4271
Kündigung: Ausspruch vor Ablauf der Äußerungsfrist des Betriebsrats - Unwirksamkeit - neuerliche Anhörung des Betriebsrats
Spricht der Arbeitgeber die Kündigung aus, bevor der Betriebsrat im Anhörungsverfahren nach § 102BetrVG Stellung genommen hat und bevor seine Äußerungsfrist abgelaufen ist, kann er ohne erneute Betriebsratsanhörung keine wirksame spätere Kündigung zu einem Zeitpunkt aussprechen, zu dem die ursprüngliche Äußerungsfrist abgelaufen wäre: Mit dem vorzeitigen Abbruch ist das Anhörungsverfahren beendet; es gibt keine Äußerungsfrist mehr, die doch noch ablaufen könnte.