LAG Hamm, Urteil vom 27.06.1996 - Aktenzeichen 17 Sa 2288/95
DRsp Nr. 2001/5861
Kündigung: außerordentliche Verdachtskündigung
In der Regel ist die außerordentliche fristlose Kündigung eines nach § 53 Abs. 3BAT nicht mehr ordentlich kündbaren Angestellten nicht schon dann als Verdachtskündigung begründet, wenn gegen diesen Angestellten eine Anklage wegen außerdienstlicher Straftaten erhoben wird, wenn von dieser Anklage der öffentliche Arbeitgeber lediglich nach den Nrn 6, 15 MiStra Kenntnis erlangt, wenn die Anklageerhebung in der Öffentlichkeit nicht bekannt ist, wenn der Angestellte die Begehung der Straftat bestreitet und wenn das strafrechtliche Hauptverfahren noch nicht durch das Strafgericht eröffnet ist.